§129b - Repression gegen Kurd_innen in Deutschland
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2010 finden in Deutschland auch gegen politische kurdische Aktivist_innen Ermittlungen nach §129b (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung) statt. Im Prozess gegen Ali Ishan K. kam es bereits vor dem OLG Hamburg zu einer ersten Verurteilung zu 2 Jahren und 6 Monaten Haft. Gegen diese Verurteilung hat die Verteidigung Revision eingelegt. Zu der Tatsache, dass der §129b der einzige Strafrechtsparagraph ist, bei dem eine politische Genehmigung durch das Bundesjustizministerium vor Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften erforderlich ist, äußert sich Ali Ishan K.s Verteidigerin Cornelia Ganten-Lange: "Das Vorgehen im Zusammenhang mit dem §129b ist verfassungsrechtlich bedenklich. Die Gewaltenteilung wird aufgehoben. Es wird dem Justizministerium – also der Exekutive – überlassen zu entscheiden, ob eine ausländische Vereinigung terroristisch ist oder legitimen Widerstand gegen eine Diktatur leistet oder als legitime Befreiungsbewegung gelten darf. Diese Entscheidung ist dann von geostrategischen Interessenlagen abhängig."
Kennzeichnend für alle laufenden Verfahren nach § 129b gegen kurdische Aktivist_innen ist, das die historischen und politischen Hintergründe in Kurdistan konsequent ausgeblendet werden. Ziel der Veranstaltung ist es daher, die internationalen Zusammenhänge darzustellen, die ausschlaggebend für die Repression gegen Kurd_innen in Deutschland sind.
Eine Veranstaltung von Rote Hilfe Erfurt, Kulturverein Mesopotamien, Azadi e.V. und Solid Thüringen im Rahmen des Tages für politische Gefangene.
Vortrag
18. März 2013, um 19 Uhr in der L50 (Lasallestrasse 50, Erfurt)